Der Landesgolfverband in NRW hat sich jetzt in einem offenen Brief an den Ministerpräsidenten Armin Laschet gewandt. Den aktuell ist Golfen in 12 der 16 Bundesländer nach dem zweiten Lockdown erlaubt, NRW ist eines der vier Bundesländer, in denen die Golfplätze geschlossen sind. Ab dem 22.02.2021 ist auch in NRW der Spielbetrieb auf den Golfanlagen und der Einzelunterricht nach den Maßgaben der neuen Corona-Verordnung wieder möglich.
Der Golfverband möchte erreichen, das auch in NRW die Golfplätze wieder öffnen dürfen. Der Brief des Präsidenten des Golfverbandes NRW, Ekkehart H. Schieffer, an Ministerpräsident Armin Laschet im Wortlaut:
„Sehr geehrter Herr Ministerpräsident Laschet,
im Namen unserer 175 Mitglieder und der diesen angeschlossenen insgesamt 131.000 Golferspielerinnen und -spieler in NRW appellieren wir an Sie, die Golfanlagen in unserem Bundesland umgehend wieder zu öffnen und den Spielbetrieb zuzulassen. Die aktuell angeordnete Nutzungsuntersagung ist weder geeignet, noch erforderlich, noch verhältnismäßig, um das Corona- Infektionsgeschehen einzudämmen oder zu schnell abzuschwächen.
Die Ausübung des Golfsports ist ohne konkrete Ansteckungsgefahr möglich. Golf wird draußen, kontaktfrei und unter Wahrung des Abstandsgebots gespielt. Dabei kommt es zu keinem erhöhten Aerosolausstoß. Unsere Mitglieder haben detaillierte Zutritts-, Spiel- und Hygienekonzepte entwickelt. Durch die Organisation des Spielbetriebs mit begrenzter Personenzahl, Startzeiten und den daraus resultierenden Zutritts- und Verweilbeschränkungen auf den Anlagen sind Ansammlungen von größeren Spielergruppen praktisch ausgeschlossen. Eine 18 Loch Golfanlage ist durchschnittlich ca. 60 Hektar groß. In Summe befinden sich dort nach den Spielkonzepten in Spitzenzeiten max. 80 Spieler gleichzeitig, die nach dem Spielkonzept auf der gesamten Anlage systematisch räumlich verteilt sind. Nicht nur während des Sports, sondern auch vor und nach dem Sport bei An- und Abreise ist die Wahrung des Abstandsgebots ohne Schwierigkeiten umsetzbar. Soweit medizinisch überhaupt sinnvoll, kann eine Maskenpflicht auf den Anlagen vor und nach der sportlichen Betätigung ein nicht vollständig ausschliessbares verbleibendes Restansteckungsrisiko weiter reduzieren. Im Übrigen gibt es auch ein eigenverantwortliches Handeln der Sportler. Im Vergleich zum Golfsport setzen sich praktisch alle von uns, jeden Tag bei ihren nach der Corona Verordnung zulässigen Freizeitgestaltungen, etwa auf Spazier- und Wanderwegen viel größeren, oft dicht gedrängten Menschenmengen und damit viel größeren Infektionsgefahren aus.
Der Gesetzgeber und die Gerichte räumen Ihnen bei Ihren Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid 19 Pandemie einen Beurteilungs- und Prognosespielraum ein. Das entbindet Sie aber nicht davon, die Eignung und Sinnhaftigkeit Ihrer einmal getroffenen Maßnahmen regelmäßig zu überprüfen und neu zu beurteilen. Bemerkenswert ist, dass bislang 12 der 16 Bundesländer denselben Beurteilungs- und Prognosespielraum anders als Sie ausgeübt haben. In diesen Bundesländern war und ist Individualsport auf Sportanlagen im Außenbereich zulässig, obgleich teilweise höhere Infektionszahlen bestanden und bestehen als in Nordrhein Westfalen. Auch der Präsident des Robert Koch Instituts, der zentralen Einrichtung der Bundesregierung auf dem Gebiet der Krankheitsüberwachung und -prävention, Prof. Dr. Wieler, übt in seiner Freizeit regelmäßig den Golfsport in Berlin aus. Das alles sollte Sie mehr als nachdenklich stimmen, die Sinnhaftigkeit Ihrer Maßnahmen zu überprüfen.
Eine fortdauernde Schließung der Anlagen hat dabei nicht etwa zur Folge, dass die Menschen zu Hause bleiben werden. Es führt nur dazu, dass die Menschen sich andere Aktivitäten suchen, etwa mit anderen auf den ohnehin schon übervölkerten Spazierwegen drängeln und dabei viel höheren Infektionsgefahren aussetzen. Es wird auch dazu führen, dass die Sportler in benachbarte Bundesländer oder gar in die Niederlande oder Belgien fahren, um dort ihren Sport auszuüben. Auch diese Folgen muss man in den Blick nehmen, wenn man Nutzungsverbote weiter aufrechterhält.
Angesichts der vorstehenden Ausführungen gibt es keinen vernünftigen sachlichen Grund, die Golfanlagen weiter geschlossen zu halten. Wenn die Experten Recht haben, werden wir leider noch lange mit dem Corona-Virus zu kämpfen haben. Sportliche Betätigung ist für die Gesundheit der Menschen sehr wichtig, es stärkt das Immunsystem und die Psyche der Menschen. Nach fast einem Jahr mit dem Virus ist es an der Zeit, eine Corona-Politik mit sorgfältig ausdifferenzierten und abgewogenen Maßnahmen zu betreiben, die auch mittel- bis langfristig durchhaltbar ist. Ein fortbestehendes pauschales Nutzungsverbot für unsere Sportanlagen ist jedenfalls der falsche Weg.
Mit freundlichen Grüßen und bleiben Sie gesund
Ekkehart H. Schieffer
Präsident“
5 Kommentare
Liebe Redaktion,
sehr aufmerksam habe ich den Brief des Präsidenten Schieffer gelesen und kann dem Inhalt meine volle Zustimmung geben. In der Darstellung ist ihm ein Fehler unterlaufen, denn nach den Bestimmungen der Golfclubs waren nur 2er Flight zugelassen, sodass sich maximal 36 Golfspieler auf den 60 Hektar befanden. Dies ist ein weiterer Fakt zu den unsinnigen Entscheidungen oder dem unsinnigen festhalten an unsinnigen Entscheidungen des Ministerpräsidenten. Da springen auf einem Fußballfeld mehr Menschen gleichzeitig rum, die sich in regelmäßigen Abständen näher kommen als erlaubt. Da schaut man weg. Das Spazieren gehen auf dem Golfplatz ist erlaubt, das Mitführen eines Golfschlägers ist untersagt. Für viele meiner Leidensgenossen eine reine Schikane oder keine Lust darüber nachzudenken. Warum keine Sammelklage im Namen der 131.00 Golfer in NRW?
Da hat sich wohl beim Schreiben des Artikels der Fehlerteufel eingeschlichen…..
Die Aussage, dass in 12 von 16 Bundesländern Golfen nicht erlaubt ist, ist unrichtig.
Sondern in 12 Bundesländern sind die Plätze geöffnet – lediglich in 4 nicht. Hierzu gehört leider auch NRW.
Da haben Sie recht, wir haben das jetzt korrigiert.
Warum die Golfplätze öffnen? Laschet spielt doch auch kein Golf. Wir sollten den Verlust bei der Jahresgebühr einklagen. Wenn uns z.B. der Spielbetrieb vom Land 3 Monate untersagt wird, ergibt sich folgende Rechnung
Jahresbeitrag ./. 12 x 9 Die Differenz von 3/12 des Jahresbeitrags in einer Sammelklage geltend machen. Für einen Golfclub mit 1.800 Mitgliedern kommt da schnell ein 6- stelliger Betrag zusammen.
Liebe Redaktion,
wenn nun ab Montag den 22.02.21 die Golfplätze wieder geöffnet werden, hat das Schreiben des Präsidenten und Ihre Veröffentlichung vielleicht den nötigen Anstoß dazu gegeben. Ob die Vernunft gesiegt hat oder es die Angst vor vielen Klagen war? Eine Begründung warum die Golfplätze gesperrt wurden gibt es bis heute nicht. Damit schafft sich die Regierung kein Vertrauen. Abschließend vielen Dank für Ihre Öffentlichkeitsarbeit.